Fachgebiet: Prüfungsanfechtung / Prüfungsrecht

Fachgebiet Prüfungsanfechtung Prüfungsrecht
Wir vertreten Sie bei Prüfungsanfechtungen und Angelegenheiten des Prüfungsrechts
Sie haben Prüfungen nicht bestanden? Oder sind Sie unzufrieden mit Ihrem Prüfungsergebnis
  • im juristischen Pflichtfachexamen,
  • im Schwerpunktsexamen,
  • im 2. Juristischen Examen,
  • im Notarexamen oder
  • in einer anderen juristischen Prüfung?
  • Planen Sie eine Prüfungsanfechtung?
Dann sollten Sie fachkundigen Rat in unserer Kanzlei in Münster einholen! Ihr Anwalt für Prüfungsanfechtung: Rechtsanwalt Thomas Müller.

Unsere Kanzlei in Münster betreibt bundesweit Prüfungsanfechtungsverfahren.

I. Das Problem: Beurteilungsspielraum bei Prüfungsentscheidungen

Prüfungsentscheidungen unterliegen bei Prüfungsanfechtung einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, soweit es sich um prüfungsspezifische Wertungen handelt, die mit fachlichen Urteilen untrennbar verknüpft sind. Verwaltungsgerichte können aufgrund des Prüfungsrechts eine Prüfungsentscheidung nur aufheben, wenn ein sog. Beurteilungsfehler vorliegt.

Eine erfolgversprechende Anfechtung der Prüfung muss bei Beurteilungsfehlern ansetzen und diese sorgfältig aussortieren. Hierzu gehört neben fachlich hochgradiger Kompetenz ein Maximum an Erfahrung mit Prüfungsanfechtungen sowie das Know-How für das spezifische Prüfungsrecht. Unsere Kanzlei in Münster hat mehr als 2000 Bewertungen von Prüfungsleistungen und Prüfungsrecht überprüft.


II. Unsere Anwaltsleistung bei nicht bestandener Prüfung oder Notenverbesserung:

Wir sind spezialisiert auf Prüfungsanfechtung. Die von uns zu erbringende Anwaltsleistung besteht deshalb darin, in Ihren Prüfungsleistungen nach einem solchen Beurteilungsfehler der Prüfer zu suchen und falls man einen solchen findet, diesen schriftlich geltend zu machen. Hier kommt uns unsere jahrelange Erfahrung und Spezialisierung auf Prüfungsanfechtungsrecht zu Gute. Aufgrund des oben beschriebenen Spielraumes bringt es nichts, wenn man den Stellungnahmen der Prüfer lediglich eigene andere Stellungnahmen entgegenhält.

Wir empfehlen dringend, diese substantiierten Einwendungen für die Anfechtung der Prüfung bereits im außergerichtlichen Widerspruchs- oder Gegenvorstellungsverfahren umfassend geltend zu machen, da in diesem Stadium der konkret bewertende Prüfer zu unserem Vortrag Stellung nehmen muss. Im etwaigen späteren Gerichtsverfahren über die Prüfungsanfechtung wird die Klageerwiderung häufig nur noch von Bearbeitern der Prüfungsbehörde ohne Beteiligung der Prüfer abgefasst.

Sollte kein Beurteilungsfehler im o. g. Sinne vorliegen, kann man versuchen durch Hervorhebung der positiven Seiten der Prüfungsleistung die Prüfer zu veranlassen, eine andere Note zu vergeben. Dies hat nur Sinn, wenn man den Eindruck hat, dass der Spielraum noch anders ausgeübt werden könnte. Für diese Einschätzung sollte man Erfahrung haben.

Was in Ihrem Fall zu raten ist, wird sich erst nach einer vorzunehmenden Akteneinsicht entscheiden lassen.


III. Beachten Sie Fristen!

Werden Prüfungen nicht bestanden oder soll eine höhere Note erreicht werden, so muss gegen einen Prüfungsentscheid im Regelfall innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. In einigen Prüfungsfällen muss eine Gegenvorstellung auch innerhalb kürzerer Fristen eingereicht werden.

Manche Fehler (insbesondere Verfahrensfehler) unterliegen einer unverzüglichen Rügepflicht, die bei Nichteinhaltung zu einem Rechtsverlust für die Prüfungsanfechtung führen kann.

Bei Einwendungen gegen die Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung empfiehlt sich die zeitnahe Erstellung eines wortgetreuen Protokolls aller Fragen und Antworten sowie ggf. die Sicherung von Zeugen (Namen und Anschrift) für Ihr Prüfungsanfechtungsverfahren.

IV. Analyse für Verbesserungsversuche im Examen:

Sofern Sie anstelle oder parallel zur Prüfungsanfechtung einen Verbesserungsversuch starten wollen, ist es empfehlenswert, die eigenen Fehler, die man in der Prüfungsleistung gemacht hat, zu analysieren, um diese für den Verbesserungsversuch zu vermeiden. Hier können wir Ihnen wertvolle Hilfestellungen geben.

Zu unserem Schwerpunkt-Fachgebiet Prüfungsrecht / Prüfungsanfechtung finden Sie weitere Informationen auf unserer Website www.prüfungsanfechtungjura.de.

Ihr Rechtsanwalt für Prüfungsanfechtung / Prüfungsrecht Münster: Rechtsanwalt Thomas Müller

Schorlemerstr. 12 in 48143 Münster

Tel.: 0251/82014 und Fax 0251/88395
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